„Freundeskreis Landesgartenschau 2016“

Satzung

 Stand: 21. März 2017

 

Vorbemerkung

Soweit in dieser Satzung für Personen oder Funktionen die männliche Form gewählt ist, gelten die Bezeichnungen in allen Fällen gleichwertig für die weibliche bzw. männliche Form.

 

§  1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Landesgartenschau 2016“.

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.


Der Verein hat seinen Sitz in Öhringen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§  2     Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke:

 

-       Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 8 AO)

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie soziale Zwecke und nicht eigenwirtschaftliche.

Der Verein plant, entwickelt, fördert und unterstützt Vorhaben, Programme und Aktionen, die dem Erhalt, der Pflege, dem Ausbau, der Nachnutzung und Weiterentwicklung von Anlagen, Einrichtungen und Veranstaltungen dienen, die während der Landesgartenschau 2016 in Öhringen durchgeführt worden sind.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Tätigkeiten der Mitglieder werden ehrenamtlich ausgeführt, Auslagen können ersetzt werden. 

 

§ 3      Erwerb / Beendigung der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; eine Ablehnung ist mitzuteilen.

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichen von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss.

 


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsziele oder die Freundschaft der Mitglieder untereinander in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist zuvor zu hören.

Gegen den Ausschlussbeschluss gibt es kein Rechtsmittel. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4      Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der erste Jahresbeitrag wird mit dem Vereinsbeitritt fällig, jeder weitere Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages soll mit Zustimmung des Mitglieds per Lastschrifteinzug erfolgen.

 

§ 5      Organe des Vereins

 

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

§ 6      Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

 

Die Versammlung wird vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich per Post oder (nach Einwilligung des Mitglieds) auf elektronischem Weg einberufen: Einladungsfrist drei Wochen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Die Versammlung ist grundsätzlich nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.


 

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

a)    Wahl des Vorstandes,

b)    Wahl von zwei Kassenprüfern

c)    Entgegennahme der Jahresberichte, der Kassenberichte einschl. der Berichte der Kassenprüfer sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

d)    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen werden als ungültig gezählt und ungültige werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel.

 

Die Art und Weise einer Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. Wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl verlangt, so ist diese vorzunehmen.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr durch die Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

 

§ 7      Der Vorstand

 

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Der Vorstand besteht aus

 

            a) dem Vorsitzenden,
            b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

            c) dem Schatzmeister,

            d) dem Schriftführer und

            e) dem Öffentlichkeitsreferenten

 

Falls Nach- oder Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern erforderlich werden, bleibt der Amtsinhaber bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

 

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit gemeinsam.

 

Vereinsintern hat ein Vorstandsmitglied sein Handeln vorher mit einem weiteren Vorstandsmitglied abzusprechen, sofern eine Verpflichtung im Einzelfall von mehr als 5.000 € oder auf eine Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen werden soll. Dies kann auch nur mündlich geschehen, soll aber dokumentiert werden.

 

Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.

 

Bei Beschlussfassungen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Eine Stimmenthaltung wird nicht gezählt – siehe Mitgliederversammlung. Bei einer u.U. eintretenden Stimmengleichheit zählt die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung doppelt.

 

Über die Vorstandssitzungen ist – in der Regel vom Schriftführer - ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Der Vorstand kann einen Beirat von sach- und fachkundigen Personen berufen.

Der Beirat nimmt fallweise auf Beschluss des Vorstandes an den Vorstandssitzungen bzw. den Mitgliederversammlungen teil.

 

§ 8      Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Wird der Verein aufgelöst, so ist das vorhandene Vermögen der Stadt Öhringen zu übertragen mit der Auflage, es im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu verwenden

 

Öhringen, den 17. Januar 2017

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21. März 2017 

 

 


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